// ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ADTENSION GMBH, KÖLN (Stand: 14.02.2018)
1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
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Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der adtension GmbH (Auftragnehmer) und dem Vertragspartner (Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
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Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn der Auftragnehmer stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
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Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Geschäftsbeziehungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSINHALT
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Die vom Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen, Waren und Preise sowie in Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltenen Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Sie stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Die Zusicherung von Eigenschaften oder der Abschluss eines Vertrags bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
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Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern schriftliche Angebote des Auftragnehmers erbracht werden, sind diese 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
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Die Annahme eines Angebotes erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 14 Werk-tagen nach Zugang durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltslose Er-bringung der beauftragten Leistung.
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Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sowie diese AGB.
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Die Durchführung von Werbemaßnahmen unterliegt der Zustimmung des oder der Eigentümer der davon betroffenen Gebäude und ggf. der zuständigen Baubehörde. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der oder die Eigentümer und ggf. die Baubehörde der Werbemaßnahme zustimmt.
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Alle nach § 2 Abs. 5 erforderlichen Zustimmungen werden grundsätzlich durch den Auftraggeber eingeholt. Macht ein Eigentümer oder die Baubehörde seine/ihre Zustimmung davon abhängig, dass die Werbeaussage geändert wird, so bleibt der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu. Gleiches gilt, wenn ein Eigentümer oder die Baubehörde der Werbemaßnahme nicht oder nur unter Änderungen zustimmt.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Rechnung Subunternehmer mit der Durchführung der beauftragten Leistungen zu betrauen und Unteraufträge zu erteilen.
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Der Auftragnehmer überprüft die Inhalte der ihm überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, Motive und Bilder fertig installierter Werbemaßnahmen für Eigenwerbung sowie eigene Vertriebs- und Produktbroschüren zu verwenden.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten und in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vereinbarten Preise für den darin aufgeführten Leistungsumfang.
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Sämtliche im Vertrag und in der der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
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Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang beim Auftrag-nehmer.Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
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Bei Überschreitung des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
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Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche vom Auftragnehmer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, vom Auftraggeber ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
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Für Erstkunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung. Erstkunde ist, wer als Auftraggeber erstmals einen Vertrag mit dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AGB abschließt.
4. LEISTUNGSZEIT
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Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
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Die Leistungsfrist beginnt frühestens nach Eingang aller dem Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber zu überlassenden Unterlagen (insb. druckfertige Daten nach Maßgabe der adtension GmbH s. Datenblatt Digitaldruck in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung) und beizustellenden Materialien.
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Der Aushangzeitraum beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf des vereinbarten Aushangzeitraums.
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Ein vereinbarter Aushangzeitraum von mindestens einem Jahr verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine Partei den jeweiligen Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf des Aushangzeitraums schriftlich kündigt.
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Der Auftragnehmer kann – unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers, Streik und rechtmäßige Aussperrungen beim Auftragnehmer, Subunternehmern des Auftragnehmers oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Maßnahmen oder Anordnungen der Eigentümer, Anordnungen der zuständigen Aufsichts- und Baubehörden oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
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Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt, wenn – die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und – die Erbringung der restlichen Teilleistung sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.
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Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
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Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 10 und § 8 beschränkt.
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Terminzusagen des Auftragnehmers führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Aus-hangauftrages. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.
5. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit Übergabe der Auftragsbestätigung auch die jeweils gültigen Richtlinien für die Erstellung der digitalen Druckvorlagen auszuhändigen.
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Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber überlassenen druckfertigen Digitaldruckvorlagen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt auf deren technische Verwendbarkeit zu überprüfen. Falls eine technische Verwendbarkeit nicht gegeben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Soweit die Motivvorlage für die Zwecke des Auftraggebers nicht unbrauchbar ist, erfolgt keine weitere Benachrichtigung an Auftraggeber. Die Gefahr etwaiger inhaltlicher Fehler obliegt dem Auftraggeber, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in anschließendem Fertigungsvorgang entstanden sind.
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Der Auftragnehmer wird nach technischer Prüfung der druckfertigen Digitaldruckvorlagen die Werbemaßnahme durchführen, sofern nicht Änderungen von Seiten Dritter gemäß vorstehendem § 2 Abs. 5, 6 zu berücksichtigen sind.
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Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten ist der Auftragnehmer auf die Ausführungen des Auftraggebers angewiesen. Der Auftragnehmer führt keinerlei Prüfung dahingehend durch, ob unter Umständen Urheberrechte verletzt werden. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt, haftet der Auftraggeber hierfür allein. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
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Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich nach der Realisierung der Werbemaßnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbemaßnahme innerhalb von 2 Kalenderwochen abzunehmen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, gilt die realisierte Werbemaßnahme nach Ablauf von 2 Kalenderwochen als abgenommen.
6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
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Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens 15 Werktage vor vereinbartem Aushangzeitraum die digitalen Druckvorlagen unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Richtlinien für den Digitaldruck des Auftragnehmers zu übermitteln. Dies kann digital oder auf dem Postweg erfolgen.
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Soweit der Auftragnehmer die erforderlichen Werbemittel nicht selbst herstellt, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten herzustellen und kostenfrei bis spät. 10 Werktage vor vereinbartem Aushangzeitraum an die vom Auftragnehmer genannte Anschrift zu liefern.
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Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, trägt der Auftraggeber.
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Vom Auftraggeber für die Produktion zur Verfügung gestellte Medien / Datenträger (CD, DVD, USB-Stick etc.), auf denen sich die digitalen Druckdaten, -vorlagen o. ä. befinden, werden nur an ihn zurückgegeben, wenn er dies bis spätestens eine Woche nach Lieferung der Werbemittel schriftlich verlangt. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber.
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Werbemittel, die nicht spätestens 15 Werktage vor Ablauf des Aushangzeitraums zurückgefordert werden, gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
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Die Anbringung, Instandhaltung, ggf. Auswechselung und Ausbesserung der Werbemittel erfolgt durch den Auftragnehmer oder einen von ihm bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen.
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Der Auftraggeber hat die Beseitigung der Werbemittel einschließlich derer ordnungsgemäßer Entsorgung zum Ende des Aushangzeitraums herbeizuführen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Werbeträger wird in seinen ursprünglichen Zustand versetzt, etwaige bei der Montage verwendete Unterkonstruktionen oder Montagehilfen restlos entfernt und z.B. entstandene Bohrlöcher wieder ordnungsgemäß verschlossen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann der Auftragnehmer die Beseitigung der Werbung auf Kosten des Auftraggebers durchführen und den Mietpreis bis zur voll-ständigen Beseitigung weiterberechnen.
7. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGELN
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Soweit der Auftragnehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen mangelhaft erbringt, ist der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu unter der genauen Bezeichnung der Werbefläche anzuzeigen, welche Leistungen er beanstandet. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt löst kein Nachbesserungsrecht des Auftraggebers aus.
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Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.
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Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass Werbemittel nicht neben Werbemitteln von Wettbewerbern des Werbetreibenden platziert werden.
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Nach der Abnahme bzw. nach Fiktion der Abnahme gemäß vorstehendem § 5 Abs. 5 hat der Auftraggeber die Pflicht die Werbemaßnahme zu untersuchen und dem Auftragnehmer offene Mängel innerhalb von 10 Werktagen und versteckte Mängel 10 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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Die in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistungen. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (druckfertigen Digitaldruckvorlagen usw.) ergeben.
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Sofern bei einer Werbemaßnahme über die Nutzung nur einer Werbefläche der Gestattungsvertrag für deren Nutzung mit dem Eigentümer des Gebäudes vor Beendigung des Aushangzeitraums endet, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ordentlich kündigen. Im Falle einer Kündigung reduziert sich die Vergütungspflicht des Auftraggebers anteilig auf die bis zum Wirksamwerden der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit.
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Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
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Im Falle der gesetzlichen Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer mit Ausnahme der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur beschränkt.
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Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für solche Schäden ist auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
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Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
9. VERJÄHRUNG
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Weisen die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Sach- und Rechtsmängel auf, verjähren Ansprüche des Auftraggebers – einschließlich Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen begangener Pflichtverletzungen – innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
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Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist des Auftragnehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1 BGB). In den in diesem § 9 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. RECHTE DRITTER
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Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Plakate, Werbematerialien, Druckvorlagen und sonstigen Unterlagen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht diesbezüglich nicht.
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Wird der Auftragnehmer deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
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Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
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Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
11. INHALT DER WERBEMITTEL
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Die Plakate und Werbemittel (Werbeaussagen) des Auftraggebers dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften, Urheberrecht und gegen die guten Sitten verstoßen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht diesbezüglich nicht. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Werbemaßnahmen.
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Wird der Auftragnehmer wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel (Werbeaussagen) des Auftraggebers durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
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Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit den unter § 11 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen, Verpflichtungen und Ansprüchen entstehen.
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Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie in schriftlicher Form bestätigt hat. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.
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Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts- Anwendung.
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Ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die branchenüblichen Bedingungen und Handelsbräuche.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und einem Auftraggeber ist Köln.
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Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer ge-schlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie Lücken im Vertrag berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.